Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das Demonstrationsrecht in zwei aktuellen Entscheidungen präzisiert und dabei sowohl die Meinungsfreiheit gestärkt als auch bestehende Beschränkungen rund um Parlamentssitze bestätigt. In einem Fall stellten die Richter klar, dass das Tragen einer Maske – etwa mit den Gesichtszügen des russischen Präsidenten Wladimir Putin – als Stilmittel politischer Meinungsäußerung zulässig sein kann. In einem zweiten Fall bekräftigte das Höchstgericht die Gültigkeit der sogenannten Bannmeile rund um den Vorarlberger Landtag, auch während einer Sitzungspause.
Ausgangspunkt der ersten Entscheidung war eine Protestaktion während des ORF-„Sommergesprächs“ im August 2024 mit FPÖ-Obmann Herbert Kickl. Ein Mann hatte im Hintergrund ein Plakat in russischen Nationalfarben mit der Aufschrift „Danke Herbert - from Putin, with love! Dein Vladimir!“ gezeigt und dazu eine Putin-Maske getragen. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden wertete dies als Verstoß gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz und verhängte eine Geldstrafe von 60 Euro, die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zunächst bestätigt wurde.
Der VfGH hob diese Entscheidung nun auf. Das Tragen der Putin-Maske sei im konkreten Kontext als kritische Stellungnahme zur Haltung der FPÖ und ihres Obmanns zur russischen Politik zu verstehen, heißt es in der Begründung. Eine Maske zu tragen sei als „Stilmittel der freien Meinungsäußerung“ erlaubt, solange der politische Ausdruck im Vordergrund stehe. Die Bestrafung verletze daher das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Das Höchstgericht stellte damit klar, dass das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz nicht schematisch angewendet werden darf, wenn ein erkennbarer politischer Aussagegehalt vorliegt.
Weniger Spielraum ließ der VfGH hingegen bei Versammlungen in unmittelbarer Nähe zu gesetzgebenden Körperschaften. In einem zweiten Verfahren bestätigten die Richter eine Geldstrafe gegen einen Mann, der im Dezember 2023 in der Mittagszeit nahe dem Vorarlberger Landtag an einer Demonstration teilgenommen hatte. Nach Ansicht des Höchstgerichts gilt die Bannmeile rund um Landtage und andere Parlamente auch dann, wenn deren Sitzungen nur unterbrochen sind. Die verfassungsrechtliche Prüfung ergab, dass diese Einschränkung der Versammlungsfreiheit zulässig sei. Damit sendet der VfGH ein doppeltes Signal: Politischer Protest genießt weiten Schutz in Form und Ausdruck – stößt aber an klare Grenzen, wenn es um den unmittelbaren Schutz des parlamentarischen Betriebs geht.

Im Verfahren rund um die insolvente Immobiliengesellschaft Wienwert haben erste Zeugenaussagen die Position des mitangeklagten SPÖ-Bezirksvorstehers von Wien-Donaustadt, Ernst Nevrivy, gestärkt. Vor dem zuständigen Gericht wird geprüft, ob der Kommunalpolitiker dem früheren Wienwert-Chef Stefan Gruze vertrauliche Informationen über den Standort einer geplanten Remisenerweiterung der Wiener Linien weitergegeben haben soll. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wirft Nevrivy in diesem Zusammenhang unter anderem Verletzung des Amtsgeheimnisses vor, gegen Gruze richtet sich der Verdacht der Untreue. Beide weisen die Vorwürfe zurück; es gilt die Unschuldsvermutung.
Kern des Anklagevorwurfs ist ein Grundstücksdeal: Gruze soll nach Darstellung der WKStA jene Liegenschaft erworben haben, auf der die Erweiterung der Remise geplant gewesen sei, und diese anschließend gewinnbringend an den städtischen Öffi-Betreiber veräußert haben. Der Stadt Wien sei dadurch ein Schaden von rund 850.000 Euro entstanden. Im Gegenzug soll Nevrivy laut Anklage unter anderem VIP-Tickets für Wiener Fußball-Derbys sowie für Spiele der österreichischen Nationalmannschaft erhalten haben. Zusätzlich soll die bei Nevrivy beliebte Band „Wiener Wahnsinn“ Sponsorgelder von Wienwert bekommen haben.
Als erster Zeuge der aktuellen Verhandlung trat der ehemalige Rapid-Manager und Stiefsohn Nevrivys auf. Er bestätigte die Darstellung des Politikers, wonach VIP-Einladungen zu Spielen für ihn jederzeit leicht zu organisieren gewesen seien. Nevrivy hätte „mit Sicherheit“ auch kurzfristig zu Partien kommen können, sagte der Ex-Funktionär und verwies darauf, dass er auch für Länderspiele Karten besorgen konnte. Der Bezirksvorsteher hatte bereits Ende Jänner im Zeugenstand erklärt, er halte den Vorwurf, mit VIP-Karten bestochen worden zu sein, für wenig überzeugend.
Ein weiteres Schlaglicht fiel auf das Sponsoring der Rockband „Wiener Wahnsinn“. Ein Bandmitglied schilderte vor Gericht, dass die Gelder von Wienwert nach seiner Kenntnis eins zu eins in die Produktion von Musikvideos geflossen seien. Nevrivy sei „Fan der ersten Stunde“ und über eine – letztlich abgelehnte – Kulturförderung über den Finanzbedarf der Gruppe informiert gewesen. In der Folge sei es zu einem Treffen zwischen der Band und Wienwert-Chef Gruze gekommen, bei dem das Sponsoring vereinbart worden sein soll. Welche rechtliche Bedeutung diese Kontakte im Lichte der Korruptionsvorwürfe haben, bleibt Aufgabe des Gerichts – die Beweisaufnahme in der Causa Wienwert ist noch nicht abgeschlossen.